Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 41 Wirkungen der Eröffnung
Stand: 02.07.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Stuttgart, 20.08.2010 – 3 U 60/10Zitiert von 1
- BVerwG, 23.11.2011 – 6 C 6/11Keine Haftungsbeschränkung für Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Schiffsunfall; GewässerverunreinigungZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
1.
der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und
2.
der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören.