Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 41 Wirkungen der Eröffnung
Stand: 02.07.2019
Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 41 SVertO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 20.08.2010 – 3 U 60/10Zitiert von 1
- BVerwG, 23.11.2011 – 6 C 6.11Zitiert von 3
- BVerwG, 23.11.2011 – 6 C 6/11Keine Haftungsbeschränkung für Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Schiffsunfall; Gewässerverunreinigung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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05.07.2016 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I 1578 iVm Bek)
BGBl. 2016 I S. 1578
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 831)
BGBl. 2013 I S. 831
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.